I. Der in Karlsruhe ansässige Rechtsanwalt Dr. Schott ist durch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1993 im Wege der Prozeßkostenhilfe dem in Ost-Berlin wohnhaften Beklagten beigeordnet worden und hat diesen im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Er hat beantragt, die ihm gemäß §§
II. Die nach §
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