Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§§ Abs. 1
Die Parteien haben vor dem Landgericht im Termin vom 21.10.1999 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluß daran hat der Beklagte den von der Klägerin gestellten Kostenantrag anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin dem Beklagten "aufgrund des Anerkenntnisses" die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.10.1999 machte die Klägerin bezahlte Gerichtskosten von 1.425,- DM (3,0-Gerichtsgebühr gem. Nr. 1201 KV GKG) geltend. Der Rechtspfleger des Landgerichts setzte die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest.
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