OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.01.2000
13 W 4609/99
Normen:
KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2000, 415
OLGR-Nürnberg 2000, 88

Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 13 W 4609/99

DRsp Nr. 2000/2273

Ermäßigung der Gerichtsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»Bei übereinstimmender Erledigungserklärung mit nachfolgender Entscheidung gem. § 91a ZPO ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1202 KV GKG, wenn der Beklagten den Kostenantrag anerkannt und das Gericht ihm deshalb antragsgemäß die Kosten auferlegt hat.«

Normenkette:

KV- GKG (1975) Nr. 1201, Nr. 1202; KV-GKG (2004) Nr. 1210, Nr. 1211 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 91a ;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§§ Abs. 1 RPflG, 104 , 567Abs. 3 Satz 1, 577 Abs. 2 und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Parteien haben vor dem Landgericht im Termin vom 21.10.1999 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluß daran hat der Beklagte den von der Klägerin gestellten Kostenantrag anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin dem Beklagten "aufgrund des Anerkenntnisses" die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 28.10.1999 machte die Klägerin bezahlte Gerichtskosten von 1.425,- DM (3,0-Gerichtsgebühr gem. Nr. 1201 KV GKG) geltend. Der Rechtspfleger des Landgerichts setzte die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest.