OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.10.1996
20 UF 37/96
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1076
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 17.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 4/94

Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisses im Unterhaltsrecht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.1996 - Aktenzeichen 20 UF 37/96

DRsp Nr. 1998/48

Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisses im Unterhaltsrecht

1. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch Einkünfte aus beiderseitiger Erwerbstätigkeit, Belastungen aus dem Erwerb einer als Ehewohnung genutzten Eigentumswohnung, deren Wohnwert sowie der Unterhaltslast gegenüber gemeinsamen Kindern bestimmt.2. Die ehelichen Verhältnisse werden von der individuellen Entscheidung der Ehegatten geprägt, in welchem Umfang sie Teile ihres Einkommens nicht mehr verbrauchen, sondern z.B. durch Erwerb einer Eigentumswohnung der Vermögensbildung zuführen, wobei nur ein aus Sicht eines vernünftigen Betrachters angemessener Aufwand berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet, daß auch Zins- und Tilgungsleistungen für ein zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommenes Darlehen über den Wohnwert hinaus berücksichtigt werden können.3. Bei der Bemessung der Bedürftigkeit muß berücksichtigt werden, daß der bedürftige Ehegatte einen Teil seines Einkommens zur Erfüllung von Barunterhaltsverpflichtungen einsetzen muß. Dies ist zwar bislang nur für Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus einer früheren Ehe entschieden worden, gilt aber grundsätzlich auch für die Unterhaltslast gegenüber Kindern aus der Ehe der Parteien.