SchlHOLG - Beschluss vom 29.03.2010
10 UF 151/09
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SG § 45 Abs. 2 Nr. 5; SG § 45 Abs. 3; SG § 96 Abs. 2; SG § 96 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 232/08

Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft eines Berufssoldaten; Berücksichtigung der besonderen Altersgrenzen nach Neuordnung des Dienstrechts

SchlHOLG, Beschluss vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 10 UF 151/09

DRsp Nr. 2011/3693

Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft eines Berufssoldaten; Berücksichtigung der besonderen Altersgrenzen nach Neuordnung des Dienstrechts

Für die Ermittlung der ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft eines Berufssoldaten sind auch nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz generell die besonderen Altersgrenzen zugrunde zu legen (im Anschluss an OLG Celle, FamRZ 2010, 37).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 25.06.2009 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) sind auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.) Rentenanwartschaften von monatlich 405,10 €, bezogen auf den 30.09.2008, zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 3,44 € auf dem der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 30.09.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.