Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 25.06.2009 hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) sind auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.) Rentenanwartschaften von monatlich 405,10 €, bezogen auf den 30.09.2008, zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der WW. in D. (Az.:) weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 3,44 € auf dem der Antragstellerin bei der DR. (Vers.-Nr.), bezogen auf den 30.09.2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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