OLG Celle - Beschluss vom 23.06.2009
17 UF 73/09
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SG § 45;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 37
OLGReport-Celle 2009, 730
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 251/08

Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 17 UF 73/09

DRsp Nr. 2009/14824

Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten sind auch nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG maßgeblich.

Tenor:

I. Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 24. März 2009 zu Ziffer II. (Versorgungsausgleich) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf Soldatenversorgung bei der Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West (#######) - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ####### der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche und auf den 30. September 2008 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8,64 EUR begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; SG § 45;

Gründe:

I.