OLG Koblenz - Beschluss vom 27.05.2010
13 UF 247/10
Normen:
SG § 45 Abs. 2; BGB § 1587 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 358/09

Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten; Maßgeblichkeit der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 13 UF 247/10

DRsp Nr. 2010/12025

Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten; Maßgeblichkeit der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten sind auch nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG maßgeblich.

1. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland - Wehrbereichsverwaltung West - gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23.März 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SG § 45 Abs. 2; BGB § 1587 Abs. 1;

Gründe: