OLG Hamm - Urteil vom 09.01.1997
1 UF 274/96
Normen:
BGB § 1569 § 1573 Abs. 1, 2, 3 1577 Abs. 1 § 1578 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1076

Ermittlung des angemessenen Unterhaltsbedarfs bei sehr gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen - Zumutbarkeit der Erwerbsobliegenheit

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 1 UF 274/96

DRsp Nr. 1998/3060

Ermittlung des angemessenen Unterhaltsbedarfs bei sehr gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen - Zumutbarkeit der Erwerbsobliegenheit

1. Leben die Eheleute in sehr gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen (hier. Ehemann ist Inhaber einer gut gehenden Facharztpraxis), dann ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Unterhaltsbedarf nicht pauschal nach einer üblichen Beteiligungsquote am Gesamteinkommen sondern im Wege einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Diese Bedarfsberechnung hat sich zum einen an dem tatsächlichen Konsumverhalten der Parteien während des Zusammenlebens und zum anderen an einem objektiven Maßstab eines angemessenen, nicht zu dürftigen und nicht unangemessen verschwenderischen Konsumverhaltens zu orientieren (hier: weiterer Aufstockungsunterhaltsbedarf von 4.220 DM im Monat bei anrechenbarem eigenem Einkommen von 1.500 DM).2. Auch bei sehr gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Arbeit in einem Pflegeberuf (hier: als Schwesternhelferin) zumutbar. Dies gilt um so mehr, wenn diese Tätigkeit über einen Zeitraum von zehn Jahren während der Ehe (hier: bis 1982) ausgeübt wurde.