OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.05.1995
2 UF 223/94
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 § 100 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 271
FamRZ 1995, 1578
NJW-RR 1995, 1221

Ermittlung des anzurechnenden Wohnvorteils bei Trennungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 2 UF 223/94

DRsp Nr. 1995/5682

Ermittlung des anzurechnenden Wohnvorteils bei Trennungsunterhalt

»1. Für die Ermittlung des anzurechnenden Wohnvorteils beim Unterhaltsberechtigten, wenn der Wohnvorteil bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, läßt sich die Drittelobergrenze in einem einzigen Rechengang mit der "Runge'schen Formel" berechnen. Diese lautet: W [Drittelobergrenze Wohnvorteil] = (E [eigenes Einkommen der Berechtigten] + B [Unterhaltsbedarf ]): 4.«2. Im Rahmen des Trennungsunterhalts kann der Wohnvorteil dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dann, wenn der Verpflichtete aus einem im Alleineigentum stehenden Familienheim auszieht und die Räumlichkeiten den angemessenen Wohnbedarf übersteigen, nur mit einem unterhaltsrechtlich angemessenen Betrag angerechnet werden. Dies könnte ein Drittel des Betrages sein, den der Berechtigte für die Deckung seines Unterhaltsbedarfs insgesamt zur Verfügung hat. Hat der Wohnvorteil bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und liegt der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Wohnwert unter der Drittelobergrenze, kann zur Berechnung die sog. "Runge'sche Formel" benutzt werden, die eine schwierige mehrstufige Berechnung erspart ( Runge'sche Formel: Drittelobergrenze Wohnvorteil = Eigenes Einkommen des Berechtigten plus Unterhaltsbedarf, geteilt durch 4 ).

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; BGB § 1361 § 100 ;

Tatbestand: