BGH - Beschluss vom 04.07.2012
XII ZB 8/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 5 lit. a;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1550
FuR 2012, 599
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2534/06
OLG Braunschweig, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 125/07

Ermittlung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG)

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen XII ZB 8/09

DRsp Nr. 2012/15684

Ermittlung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der "Beteiligungsrente I" der Volkswagen AG)

Der Ehezeitanteil einer beitragsorientierten Leistungszusage (hier: betriebliche Altersversorgung aus der "Beteiligungsrente I" der Volkswagen AG) ist nicht zeitratierlich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB, sondern aus der ehezeitlich erreichten Anwartschaft auf Leistungen zu ermitteln. Für die Wertberechnung der Anwartschaft kann das Ehezeitende einem fiktiven Ausscheiden des Berechtigten aus dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5 lit. a BetrAVG gleichgesetzt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 2.000 €.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 5 lit. a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Bewertung einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat die am 5. Dezember 1997 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10. Januar 2007 zugestellten Scheidungsantrag - insoweit rechtskräftig - geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.