BGH - Beschluß vom 23.07.2003
XII ZB 162/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 ; BetrAVG § 2 Abs. 1, 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1334
FamRZ 2003, 1648
FuR 2004, 92
MDR 2003, 1295
NJW 2003, 3484
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Schwetzingen,

Ermittlung des Ehezeitanteils und Umwertung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung

BGH, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen XII ZB 162/00

DRsp Nr. 2003/11926

Ermittlung des Ehezeitanteils und Umwertung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung

»Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 ; BetrAVG § 2 Abs. 1, 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - BfA) in Höhe von 1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Feststellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.