BGH - Urteil vom 09.03.1977
IV ZR 166/75
Normen:
BGB § 1373, § 1375, § 1376 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 163
BGHZ 68, 163, 166
FamRZ 1977, 386
LSK-FamR/Hülsmann, § 1373 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 36
NJW 1977, 949
NJW 1977, 994

Ermittlung des Endvermögens

BGH, Urteil vom 09.03.1977 - Aktenzeichen IV ZR 166/75

DRsp Nr. 1994/5393

Ermittlung des Endvermögens

Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden gehören zum Endvermögen nur Werte, die objektivierbar und bewertbar sind und die auch bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen würden.

Normenkette:

BGB § 1373, § 1375, § 1376 ;

Hinweise:

B. In der Entscheidung ging es um den Wert eines Handelsvertreterunternehmens, insbesondere auch um die Bewertung eines Goodwills, siehe dazu LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 35. Es ist zu beachten, daß auch ein Nutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnrecht), das dem Berechtigten auf Lebenszeit zusteht und daher nicht vererblich ist, im Endvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 LS 16, 17 sowie LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 LS 65, 71).

C. Der Wert eines Handelsvertreterunternehmens ergibt sich nur aus dem Substanzwert. Nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen besitzt ein solches Unternehmen einen Goodwill, der sich dann auf den Verkehrswert des Unternehmens maßgeblich auswirkt.