B. In der Entscheidung ging es um den Wert eines Handelsvertreterunternehmens, insbesondere auch um die Bewertung eines Goodwills, siehe dazu LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 BGB LS 35. Es ist zu beachten, daß auch ein Nutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnrecht), das dem Berechtigten auf Lebenszeit zusteht und daher nicht vererblich ist, im Endvermögen zu berücksichtigen ist (vgl. LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 LS 16, 17 sowie LSK-FamR/Hülsmann, § 1376 LS 65, 71).
C. Der Wert eines Handelsvertreterunternehmens ergibt sich nur aus dem Substanzwert. Nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen besitzt ein solches Unternehmen einen Goodwill, der sich dann auf den Verkehrswert des Unternehmens maßgeblich auswirkt.
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