OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2015
14 UF 70/15
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
FamRB 2016, 7
FuR 2016, 181
NJW 2015, 3458
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 466/14

Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs im Rahmen des ElternunterhaltsHöhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Tilgung eines zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie aufgenommenen Darlehens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 14 UF 70/15

DRsp Nr. 2015/14297

Ermittlung des geldwerten Vorteils eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs im Rahmen des Elternunterhalts Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Tilgung eines zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie aufgenommenen Darlehens

1. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf.2. (Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar (entgegen Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn. 993).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warendorf vom 5.3.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: