OLG Köln - Urteil vom 31.03.2000
19 U 128/99
Normen:
BGB §§ 894, 1821, 1896, 1908i ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 326
NJW-RR 2001, 652
OLGReport-Köln 2000, 371
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 623/98

Ermittlung des Umfangs einer Außenvollmacht

OLG Köln, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 128/99

DRsp Nr. 2000/8082

Ermittlung des Umfangs einer Außenvollmacht

1. Die Auslegung einer Außenvollmacht richtet sich danach, wie der Geschäftsgegner die Vollmacht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Der Geschäftsgegner darf sich daher nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn heraussuchen. Bei Zweifeln über den Umfang der Vollmacht ist der geringere Umfang anzunehmen.2. Wird der Vollmachtgeber nach ihrer Erteilung geschäftsunfähig und wird der Bevollmächtigte zum Betreuer des Vollmachtgebers bestellt, so gelten ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit die für einen Betreuer bestehenden Handlungsbeschränkungen auch für die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung. Anders ist dies im Fall der Vorsorgevollmacht zu beurteilen. Dies steht in Einklang damit, dass selbst der (geschäftsfähige) Betreute seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen kann, Geschäfte i.S.d. §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen.

Normenkette:

BGB §§ 894, 1821, 1896, 1908i ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 01.06.1995 Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 09.08.1994 verstorbenen C.J..