AG Mainz, vom 30.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 1010/88
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
OLG Koblenz, Teil-Urteil vom 20.02.1990 - Aktenzeichen 11 UF 880/89
DRsp Nr. 1996/23075
Ermittlung des Unterhaltsbedarfs
1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist das Gericht im Abänderungsverfahren nach § 323ZPO an Verteilungsschlüssel nicht gebunden. Denn diese dienen lediglich als Hilfsmittel zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessener Unterhalt". Deshalb ist das Gericht nicht gehindert, den sogenannten Halbteilungsgrundsatz anzuwenden, weil beide Parteien nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Eine Bindung an die vom Erstrichter angewendeten Rechtsgrundsätze besteht nicht.2. Nach § 323 Abs. 1ZPO ist eine Anpassung nach Maßgabe der Grundlagen des Urteils und der sich hierauf beziehenden tatsächlichen Änderungen vorzunehmen. Dies bedeutet aber nicht, daß eine schematische prozentuale Abänderung vorgenommen werden müßte. Vielmehr ist eine Anpassung nach der ursprünglichen Zielrichtung vorzunehmen, so daß eine Modifizierung der Verteilungsgrundsätze möglich ist.3. Haben neu eintretende Unterhaltsverpflichtungen die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 58 Abs. 1EheG) nicht geprägt, sind sie nicht bei der Bedarfsbestimmung, sondern erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit, § 59 Abs. 1EheG zu berücksichtigen.