OLG Hamm - Urteil vom 25.10.2007
6 UF 74/06
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1019/04

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Bezug von Geschäftsführervergütungen

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 UF 74/06

DRsp Nr. 2008/5412

Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Bezug von Geschäftsführervergütungen

1. Die Höhe von Ansprüchen auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt hängt maßgeblich vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltsschuldners ab. Erzielt dieser ein Geschäftsführergehalt aus einer GmbH, deren allein beherrschender Gesellschafter er ist, kann das Einkommen unterhaltsrechtlich wie das Einkommen eines Selbständigen behandelt werden. 2. Bei Selbständigen wird das unterhaltsrechtliche Einkommen durch Zugrundelegung eines Mittelwertes für einen vergangenen Mehrjahreszeitraum, meist drei Jahre, ermittelt. 3. Die vorgenommene Reduzierung des Geschäftsführergehalts ist von den Unterhaltsgläubigern hinzunehmen, wenn sie keine Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten darstellt. Das ist der Fall, wenn die Reduzierung nicht den Zweck hat, sich den Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, sondern nachweislich mit einer negativ verlaufenden Geschäftsentwicklung korrespondiert.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

I.