OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2007
10 UF 88/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1610a ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 135/06

Ermittlung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners - Kein Abzug fiktiver Fahrtkosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 88/07

DRsp Nr. 2007/22225

Ermittlung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsschuldners - Kein Abzug fiktiver Fahrtkosten

1. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldner kann eine vollschichtige Hilfstätigkeit zugrunde gelegt werden, wenn er gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist und in seinem Heimatland zwar eine Ausbildung abgeschlossen, aber seit vielen Jahren nicht mehr gearbeitet hat. Für die vollschichtige Hilfstätigkeit kann ein Einkommen von 900,- EUR angesetzt werden, wobei fiktive Fahrtkosten nicht in Abzug zu bringen sind. 2. Die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes, kann nicht als andere unterhaltspflichtige Verwandte gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Unterhalt herangezogen werden, weil sie eine Opferentschädigungsrente wegen einer Behinderung bezieht. Nach § 1610 a BGB wird vermutet, dass diese für den behinderungsbedingten Mehraufwand benötigt wird.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1610a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die gemeinsame, am ... 1999 geborene Tochter Sa... monatlichen Unterhalt in Höhe von 228 EUR für die Zeit ab Februar 2006.

Die Parteien sind seit dem 7.5.1999 verheiratet, das Scheidungsverfahren ist eingeleitet. Die Tochter Sa... lebt im Haushalt der Klägerin. Diese ist blind und erhält Rentenleistungen.