OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.1994
2 U 200/93
Normen:
BGB § 249 ; PflVG §§ 1 3 6 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)401c-d
ES Kfz-Schaden D-3/17
NZV 1995, 68
OLGReport-Frankfurt 1994, 149

Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 2 U 200/93

DRsp Nr. 1995/5003

Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall

1. Mietwagenkosten, die der durch unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Geschädigte aufwendet, sind nicht ersatzfähig, wenn zum Unfallzeitpunkt für das eigene Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.2. Das trifft jedoch nicht schon auf Fälle zu, in denen der - mit vorläufiger Deckungszusage zunächst zustandegekommene - Haftpflichtversicherungsvertrag mangels Zahlung der Einlösungsprämie rückwirkend wegfällt.

Normenkette:

BGB § 249 ; PflVG §§ 1 3 6 ;

Gründe:

[a] Die Kosten eines Mietwagens stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn für das beschädigte Kfz kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten setzt voraus, daß der Geschädigte das Fahrzeug wegen des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann. Dieses Erfordernis fehlt nicht nur dann, wenn er aus tatsächlichen Gründen an der weiteren Nutzung gehindert gewesen wäre, sondern auch dann, wenn sie ihm aus Rechtsgründen verboten war ... . Letzteres wäre dann der Fall, wenn für den Pkw des Kl. kein Versicherungsvertrag bestanden hatte. Denn nach §§ 1, 6 PflVG [PflichtversicherungsG] ist der Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen untersagt, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht.