OLG Hamm - Urteil vom 14.10.1994
29 U 120/91
Normen:
BGB § 242 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 732

Ersatzanspruch des geschiedenen Ehemannes wegen wertverbessernder Investitionen

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.1994 - Aktenzeichen 29 U 120/91

DRsp Nr. 1995/7586

Ersatzanspruch des geschiedenen Ehemannes wegen wertverbessernder Investitionen

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB Ersatz von seinem Schwiegervater erhalten kann, wenn er während der Ehe mit dessen Tochter durch Erweiterung der Wohnräume wertverbessernde Investitionen ab dessen Haus vorgenommen hat, um für die eigene Familie Wohnraum zu schaffen.

Normenkette:

BGB § 242 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 2 ;

Gründe(Auszug):

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. In diesem Sinne kann nach Lage des Einzelfalles auch die gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein, und zwar auch bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden (vgl. BGH, FamRZ 1985, l50 = NJW 1985, 313, 314).