OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.09.1995
20 W 551/94
Normen:
BGB § 133 § 157 § 2265 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2334 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 67
FamRZ 1996, 829
JuS 1996, 557
OLGReport-Frankfurt 1995, 272
ZEV 1995, 457
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 381/94
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI A 27, 28/93

Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.09.1995 - Aktenzeichen 20 W 551/94

DRsp Nr. 1996/3163

Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

»Setzen sich Ehegatten, deren Ehe kinderlos geblieben ist, in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen sie weiter, daß nach dem Tode des Längerlebenden der beiderseitige Nachlaß an die Tochter des Ehemannes aus einer früheren Ehe fallen soll, so kann die Auslegung des Testaments den Willen der erstverstorbenen Ehefrau ergeben, die Tochter ihres Mannes auch für den von ihr nicht vorhergesehenen Fall als Ersatzerbin zu berufen, daß ihr Ehemann sie erschießt und deshalb für erbunwürdig erklärt wird.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 2265 § 2339 Abs. 1 Nr. 1 § 2334 ;

Sachverhalt:

Am 28.4.1993 wurde die Erblasserin von ihrem Ehemann erschossen. Kurz danach verstarb auch dieser, nachdem er sich eine Kugel in den Kopf geschossen hatte. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Ehemann der Erblasserin hatte aus seiner ersten Ehe, die 1947 geschlossen und 1965 geschieden worden war, eine Tochter, die im Jahre 1948 geborene Beteiligte zu 3. Der Nachlaß der Erblasserin besteht aus Bankguthaben, Wertpapieren und einem mit einem Komfort-Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 11.5.1994 wurde er hinsichtlich der Erblasserin für erbunwürdig erklärt.

Verfahrensgeschichte