KG - Urteil vom 26.07.2010
12 U 77/09
Normen:
BGB § 843 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 207/07

Ersatzfähigkeit der Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

KG, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 77/09

DRsp Nr. 2010/14037

Ersatzfähigkeit der Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt - mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht - nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB. 2. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Änderungen im SGB II in Frage gestellt, wonach bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen von Personen zu berücksichtigen ist, die mit dem Antragsteller tatsächlich zusammenleben.

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 59 O 207/07 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000,- EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.134,14 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ab dem 1. Juli 2007 einen Betrag von monatlich 142,94 EUR wegen Ausfall bei der Haushaltstätigkeit zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, die Beklagten 1/3, von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin ¾, die Beklagten ¼ zu tragen.