BGH - Beschluß vom 18.07.2003
IXa ZB 146/03
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 561
BB 2003, 2428
BGHReport 2003, 1251
FamRZ 2003, 1742
InVo 2004, 35
KTS 2003, 671
MDR 2003, 1381
NJW-RR 2003, 1581
WM 2004, 353
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach,
AG Mönchengladbach-Rheydt,

Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 18.07.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 146/03

DRsp Nr. 2003/10603

Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten in der Zwangsvollstreckung

»Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwesenheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Gesamtschuldner), an den Gläubiger 766,94 EURO zu zahlen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens 28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.

Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am 19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Niederschrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.