Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des am 25.05.1993 geborenen Kindes H. M. V., das aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für H..
Die Antragstellerin hat die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung von H., die zukünftig wie die wiederverheiratete Antragstellerin, deren jetziger Ehemann und weitere Kinder aus dieser Ehe den Familiennamen "P." tragen soll, beantragt.
Das Amtsgericht hat zunächst die Einwilligung des Kindesvaters in die Erteilung des Namens "P." ersetzt, ohne die Beteiligten mündlich anzuhören.
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