OLG Thüringen - Beschluss vom 19.10.2000
1 WF 37/00
Normen:
BGB § 1618 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGR-Jena 2001, 327
Vorinstanzen:
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 2019/99

Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung; Einbenennung von Stiefkindern

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 WF 37/00

DRsp Nr. 2001/9693

Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namensänderung; Einbenennung von Stiefkindern

»Die Gesetzesneufassung hat die Bindungen des Elternteils, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, auch im Namensrecht gestärkt. Es muß daher triftige Gründe geben, das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurückzustellen. Es hat eine Prüfung dahin stattzufinden, ob eine Zerschneidung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist oder aber ob ein milderer Eingriff möglich ist.«

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des am 25.05.1993 geborenen Kindes H. M. V., das aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für H..

Die Antragstellerin hat die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung von H., die zukünftig wie die wiederverheiratete Antragstellerin, deren jetziger Ehemann und weitere Kinder aus dieser Ehe den Familiennamen "P." tragen soll, beantragt.

Das Amtsgericht hat zunächst die Einwilligung des Kindesvaters in die Erteilung des Namens "P." ersetzt, ohne die Beteiligten mündlich anzuhören.