OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
9 UF 186/18
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 94/15

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine sog. additive Einbenennung in die Familie der Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 9 UF 186/18

DRsp Nr. 2020/6541

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine sog. additive Einbenennung in die Familie der Kindesmutter

Die Eingriffsschwelle für die sog. additive Einbenennung ist niedriger anzusetzen als bei der sog. ersetzenden Namenserteilung.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 10. September 2018 - Az. 230 F 94/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Einwilligung des Vaters, der am 12. April 2012 geborenen C... Sch... den Nachnamen S...-Sch... zu erteilen, wird ersetzt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Eltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts - auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe:

1.