Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Zweigstelle Guben vom 10. September 2018 - Az.
Die Einwilligung des Vaters, der am 12. April 2012 geborenen C... Sch... den Nachnamen S...-Sch... zu erteilen, wird ersetzt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Eltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts - auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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