OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2007
11 Wx 43/06
Normen:
BGB § 1747 Abs. 1 S. 1 § 1748 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 14/06
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 62 XVI 8/04

Ersetzung der Einwilligung leiblichen Vaters zur Adoption nach dessen Verurteilung zum Totschlag der Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 43/06

DRsp Nr. 2007/6960

Ersetzung der Einwilligung leiblichen Vaters zur Adoption nach dessen Verurteilung zum Totschlag der Kindesmutter

1. Die Tötung des anderen Elternteiles ist als besonders schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Kind im Sinne von § 1748 BGB anzusehen, so dass das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die Einwilligung des Elternteiles zu dessen Adoption ersetzen kann. Straftaten, die ein Elternteil gegenüber einem Dritten verübt, stellen sich auch dann als gröbliche Pflichtverletzung gegenüber dem Kind dar, wenn die Tat konkrete und schwerwiegende Auswirkungen für das Kind hat. 2. Die Adoption und die Ersetzung der Einwilligung leiblicher Eltern beurteilt sich nach deutschem Recht, wenn die Annehmenden die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Normenkette:

BGB § 1747 Abs. 1 S. 1 § 1748 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der leibliche Vater des Kindes J... J... und tunesischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Ersetzung seiner Zustimmung in die Adoption des Kindes durch das Vormundschaftsgericht. Der Beteiligte zu 1. hat am 11.12.2002 die leibliche Mutter des Kindes, Frau K... J..., getötet. Für diese Tat verurteilte ihn das Landgericht Cottbus am 21.07.2003 (Az.: 21 KS 1/03) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Totschlags.