OLG Köln - Beschluß vom 05.04.2000
16 Wx 51/00
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 422
WuM 2000, 505
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 26/00
AG Wermelkirchen - 4 X 2/99 ,

Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung des gemeinschaftlichen Hauses

OLG Köln, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 51/00

DRsp Nr. 2000/8079

Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung des gemeinschaftlichen Hauses

Ein Ehegatte verweigert regelmäßig nicht ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zur Teilungsversteigerung des gemeinschaftlichen Hauses, wenn das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen und der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch offen ist.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu je 1/2 Miteigentümer von Grundbesitz, nämlich verschiedener Wald- und Grünlandparzellen und eines Hausgrundstücks. Dieser Grundbesitz stand seit langem im Familienbesitz des Antragsgegners und war ihm im Jahre 1983 von seiner Großmutter geschenkt worden. Im Zusammenhang mit einer Sanierung des Hauses, die von den Beteiligten unter - vom Umfang her streitiger - Mithilfe ihrer beiden Familien vorgenommen wurde, verschenkte der Antragsgegner im Jahre 1985 seinerseits einen Hälfteanteil an die Antragstellerin. Diese zog im Jahre 1996 mit den drei Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus und erhob eine Scheidungsklage, die derzeit noch anhängig ist. Eine Regelung des Zugewinns ist bisher nicht erfolgt.