Ersparnisse aus der Sozialhilfe können Vermögendarstellen
OLG Köln, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 20/96
DRsp Nr. 1996/28969
Ersparnisse aus der Sozialhilfe können Vermögendarstellen
»Spart ein Betreuter, der Sozialhilfe bezieht, aus dem ihm von der Sozialhilfe zur Verfügung gestellten Taschengeld einen größeren Betrag an (hier: 13.000,-- DM), so ist er vermögend i.S. von § 1836 Abs. 1BGB. Der Betreuer ist dann aus diesem Sparguthaben und nicht aus der Staatskasse zu bezahlen.«