OLG Dresden - Beschluss vom 06.12.2013
20 WF 1161/13
Normen:
ZPO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 423
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 521/11

Erstattung der Reisekosten der bedürftigen Partei zur Wahrnehmung eines TerminsZeitliche Grenzen der Geltenmachung vorgelegter Aufwendungen

OLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 WF 1161/13

DRsp Nr. 2014/189

Erstattung der Reisekosten der bedürftigen Partei zur Wahrnehmung eines Termins Zeitliche Grenzen der Geltenmachung vorgelegter Aufwendungen

1. Mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erwirkt die begünstigte Partei ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins, zu dem sie persönlich geladen sind, von der Staatskasse übernommen werden. Auf die VwV-Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. Es bedarf auch keiner besonderen richterlichen Anordnung zur Übernahme der Kosten. 2. Legt die Partei trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 06.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 14.10.2013 - 8 F 521/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.