VGH Bayern - Beschluss vom 18.04.2019
12 C 18.1894
Normen:
UVG § 1 Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1475
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 17.980

Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Leistungsträgers gegen die Kindsmutter; Anforderungen an die Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen

VGH Bayern, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 12 C 18.1894

DRsp Nr. 2019/7789

Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Leistungsträgers gegen die Kindsmutter; Anforderungen an die Erstattung unberechtigt geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.980) wird aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheids vom 3. Januar 2017 (Rücknahme der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen, Leistungseinstellung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2017 gerichtete Klage weiter.

I.