BGH - Beschluß vom 17.07.2003
I ZB 13/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1252
FamRZ 2003, 1461
JurBüro 2004, 199
NJW-RR 2003, 1507
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen

BGH, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen I ZB 13/03

DRsp Nr. 2003/10303

Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen

Auch bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen mit einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten sind als notwendige Kosten grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattungsfähig. Die Erstattung der vollen Kosten des obsiegenden Streitgenossen kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben; die Beklagten waren durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und weiter u.a. ausgesprochen, daß sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trage. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 hat es abgewiesen und weiter ausgesprochen, daß deren außergerichtlichen Kosten die Klägerin trage.

Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht die von der Klägerin der Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 3.962 DM festgesetzt. Dabei hat es die außergerichtlichen Kosten in der Höhe zugrunde gelegt, die bei der Beklagten zu 2 angefallen wären, wenn sie einen eigenen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hätte.