Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Der Streithelfer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er aufgewendet hat, in- dem er seine zweitinstanzliche Vertretung wegen der Praxisaufgabe des zunächst von ihm bevollmächtigten Anwalts in neue Hände legen musste. Das ergibt sich aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Senat, MDR 1991, 1098, bestätigt durch den Senatsbeschluss 14 W 890/98 vom 10. Dezember 1998).
Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Das ist der Fall, wenn weder der Partei noch dem Rechtsanwalt angelastet werden kann, dass es zu der neuen Mandatserteilung kam. So verhält es sich auch hier. Der Streithelfer hat unwidersprochen vorgetragen, der zunächst beauftragte Prozessvertreter habe seine Zulassung unverschuldet zurückgeben müssen, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu einer Fortführung seiner Berufstätigkeit in der Lage gewesen sei.
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