BGH - Beschluß vom 03.06.2003
VIII ZB 19/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1754
BGHReport 2003, 1115
BRAK-Mitt 2003, 283
FamRZ 2003, 1461
MDR 2003, 1140
VersR 2004, 1019
Vorinstanzen:
LG Hechingen,
AG Hechingen,

Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

BGH, Beschluß vom 03.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 19/03

DRsp Nr. 2003/10060

Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

»Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung (nur) zur Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie es begründet hat, innerhalb der Begründungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozeßgebühr, die durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist, nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen (Fortführung von BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertrages über einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr Prozeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht erfolgen möge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Hierauf antwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation beim Landgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten werde.