I. Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Wandelung eines Kaufvertrages über einen PKW begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen Berufung eingelegt; zugleich hat ihr Prozeßbevollmächtigter der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, daß die Berufung lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei und deshalb noch keine Vertretungsanzeige beim Berufungsgericht erfolgen möge, bis entschieden sei, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Hierauf antwortete die Anwältin der Beklagten, daß sie mit einer Legitimation beim Landgericht Hechingen bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist abwarten werde.
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