Die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Der Beschwerdegegnerin sind ihre außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu erstatten (§ 81 Abs. 1 FamFG).
I.
Mit Beschluss des damals zuständigen Amtsgerichts - Familiengerichts - Gießen vom 16.11.2012 ist Rechtsanwältin X als Ergänzungspflegerin für den damals noch minderjährigen Y aus Somalia, der als unbegleiteter Flüchtling in die Bundesrepublik eingereist war, bestellt worden, und zwar mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten.
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