OLG Koblenz - Beschluss vom 18.04.2007
14 W 272/07
Normen:
GKG § 12 § 14 § 17 § 18 § 29 § 31 § 34 ; ZPO § 114 § 123 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1758
OLGReport-Koblenz 2007, 728
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 350/91

Erstattung von Gerichtskostenvorschüsse nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 14 W 272/07

DRsp Nr. 2008/23747

Erstattung von Gerichtskostenvorschüsse nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Die teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten bewirkt nicht, dass die Staatskasse dem umfassend obsiegenden Kläger sämtliche Gerichtkostenvorschüsse erstatten muss. Hinsichtlich des nicht von der PKH erfassten Teils des Streitgegenstandes kann der Kläger auch die Gerichtskosten gegen den Beklagten festsetzen lassen; nur wegen Restes besteht ein Rückerstattungsanspruch gegen die Staatskasse.2. Bei der Berechnung dieses Rückerstattungsanspruchs ist zwischen der Gebühr für das Verfahren und Auslagenvorschüssen zu differenzieren. Wegen der Degression der gerichtlichen Gebühren sind diese dem Kläger nach dem gesamten von der PKH-Bewilligung erfassten Streitwert zu erstatten. Auslagen sind hingegen nach dem prozentualen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen (teilweise Abweichung von OLG Düsseldorf in JurBüro 2000, 425).«

Normenkette:

GKG § 12 § 14 § 17 § 18 § 29 § 31 § 34 ; ZPO § 114 § 123 ;

Gründe:

In dem seit 1991 anhängigen Rechtsstreit hatte die Klägerin beantragt, den zuletzt beklagten Nachlasspfleger zur Zahlung von 63.911,49 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.