AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 710/98
Erstattung von Kosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten
OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 4338/99
DRsp Nr. 2000/2272
Erstattung von Kosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten
»1. Der Berufungsbeklagte darf einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist. Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass Berufungsantrag und Berufungsbegründung erfolgten, ist eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Gebührenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3ZPO zu erstatten. 2. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig.«