OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.01.2000
10 WF 4338/99
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 2 Abs. 1 §§ 52 91 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 415
OLGR-Nürnberg 2000, 201
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 710/98

Erstattung von Kosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 4338/99

DRsp Nr. 2000/2272

Erstattung von Kosten im Berufungsverfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten

»1. Der Berufungsbeklagte darf einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist. Wird die Berufung zurückgenommen, ohne dass Berufungsantrag und Berufungsbegründung erfolgten, ist eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Gebührenstreitwert für den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten. 2. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt des Berufungsbeklagten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 2 Abs. 1 §§ 52 91 ;

Gründe: