OLG Koblenz - Beschluss vom 04.01.2006
14 W 810/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 289
FamRZ 2006, 631
JurBüro 2006, 205
NJW-RR 2006, 502
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 14/99

Erstattungsfähigkeit der Finanzierung der Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 14 W 810/05

DRsp Nr. 2006/27456

Erstattungsfähigkeit der Finanzierung der Prozesskosten

»Die Kosten der Finanzierung eines Rechtsstreits sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 114 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel, das die Festsetzung von Prozessfinanzierungskosten zum Gegenstand hat und das der Rechtspfleger unter Verweigerung der Abhilfe dem Senat als Beschwerdegericht zugeleitet hat, ist in der Sache ohne Erfolg.