OLG Koblenz - Beschluss vom 06.08.2007
14 W 578/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 78 Abs. 1 S. 2 § 511 § 516 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1018
JurBüro 2008, 196
OLGReport-Koblenz 2008, 284
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 170/05

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 14 W 578/07

DRsp Nr. 2008/23756

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme

»1. Auch bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme verdient der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Verfahrensgebühr bereits dadurch, dass er die Berufungsschrift entgegennimmt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und seinen Mandanten informiert. Dass der Anwalt gegenüber dem Gericht in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.2. Der Einwand, es fehle an einem Prozessauftrag, ist unerheblich, wenn der in erster Instanz bevollmächtigte Anwalt im Berufungsverfahren tätig wird. Er ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch in zweiter Instanz zu vertreten.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 78 Abs. 1 S. 2 § 511 § 516 ; BGB § 675 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.