OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2017
20 WF 58/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 934
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 359/13

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 20 WF 58/17

DRsp Nr. 2017/14252

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 23.11.2016, 3 F 359/13, abgeändert:

Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO hieraus seit 11.05.2016 festgesetzt.

2.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.