Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 23.11.2016,
Die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.01.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 ZPO hieraus seit 11.05.2016 festgesetzt.
2.Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 210,28 € festgesetzt.
I.
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