1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht Ravensburg - Familiengericht - vom 21. 12. 2010 (
a u f g e h o b e n .
2. Der Kostenausgleichungsantrag des Antragstellers vom 14. 12. 2010 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 242,00 €
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