Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden. Die durch die Formulierung eines Zurückweisungsantrages verursachten Kosten waren nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg trägt nicht. Der dort entschiedene Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Dort hatte das Berufungsgericht mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung eine Ankündigung nach § 522 ZPO verbunden. In einer derartigen Situation mag der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran haben, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern, um die vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.
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