OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2006
14 W 278/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1 § 516 § 520 § 521 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1472
JurBüro 2006, 485
OLGReport-Koblenz 2006, 792
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/02

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in der Berufungsinstanz nach Erteilung eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 14 W 278/06

DRsp Nr. 2007/16683

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in der Berufungsinstanz nach Erteilung eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels

»Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200, Nr. 3201; ZPO § 91 Abs. 1 § 516 § 520 § 521 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat richtig entschieden. Die durch die Formulierung eines Zurückweisungsantrages verursachten Kosten waren nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Hinweis der Beschwerde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg trägt nicht. Der dort entschiedene Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Dort hatte das Berufungsgericht mit der Zustellung der Rechtsmittelbegründung eine Ankündigung nach § 522 ZPO verbunden. In einer derartigen Situation mag der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran haben, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern, um die vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.