OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2000
6 WF 35/00
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1513 (LS)
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 201/98

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 6 WF 35/00

DRsp Nr. 2001/3516

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Wenn die Nachforschungen eines beauftragten Detektivbüros nicht geeignet sind nachzuweisen, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft bereits seit zwei bis drei Jahren besteht, dann sind die Kosten für die Detektive nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Familiengericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 307,50 DM nebst Zinsen festgesetzt und den weitergehenden Kostentestsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die "Erinnerung" des Klägers, der meint, auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihm entstandener und auf 11.500,00 DM bezifferter Detektivkosten zu haben.

Die "Erinnerung" ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde zu behandeln.