Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Familiengericht die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 307,50 DM nebst Zinsen festgesetzt und den weitergehenden Kostentestsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die "Erinnerung" des Klägers, der meint, auch Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihm entstandener und auf 11.500,00 DM bezifferter Detektivkosten zu haben.
Die "Erinnerung" ist gemäß §
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