Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; §
Das Amtsgericht hat mit Recht in die von der Beklagten an den Kläger auf Grund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts vom 9. September 2005 (Bl. 119 f. GA) zu erstattenden Kosten auch die Detektivkosten des Klägers in Höhe von 1.565,57 EUR ohne Umsatzsteuer (Festsetzungsantrag Bl. 122 GA; Rechnungen vom 14. Juli und 9. August 2005 - Bl. 124-126 GA -) einbezogen. Auch insofern handelt es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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