OLG Koblenz - Beschluss vom 10.04.2006
11 WF 99/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 153/05

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 11 WF 99/06

DRsp Nr. 2007/16696

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Die Kosten eines Detektivs sind erstattungsfähig, wenn die prozessbezogenen Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts (hier: Erwerbstätigkeit der Unterhaltsberechtigten) erforderlich waren, sie in den Rechtsstreit eingeführt wurden und die entstandenen Kosten nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Recht in die von der Beklagten an den Kläger auf Grund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts vom 9. September 2005 (Bl. 119 f. GA) zu erstattenden Kosten auch die Detektivkosten des Klägers in Höhe von 1.565,57 EUR ohne Umsatzsteuer (Festsetzungsantrag Bl. 122 GA; Rechnungen vom 14. Juli und 9. August 2005 - Bl. 124-126 GA -) einbezogen. Auch insofern handelt es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).