OLG Koblenz - Beschluss vom 02.01.2007
14 W 785/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 240
FamRZ 2007, 747
JurBüro 2007, 149
MDR 2007, 619
NJW 2007, 1010
NJW-RR 2007, 293
Rpfleger 2007, 229
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 365/03

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 14 W 785/06

DRsp Nr. 2007/16720

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

»1. Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie objektiv aus Rechtsgründen überflüssig waren (hier: Gericht übersieht zunächst die Formunwirksamkeit des Vertrags, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stützt). Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte die Einschaltung eines Detektivs zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für erforderlich halten durfte. 2. Der Nachweis, dass die vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist, kann die Einschaltung einer Detektei notwendig machen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist weithin ohne Erfolg; es führt lediglich zu einer geringfügigen Ermäßigung des zugunsten des Beklagten festgesetzten Kostenbetrags. Die Rechtspflegerin hat die geltend gemachten Detektivkosten zutreffend für erstattungsfähig erachtet. Denn dabei handelt es sich um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).