Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros in Höhe von insgesamt 6.625,39 EUR festgesetzt hat, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist zu Recht erfolgt.
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