OLG Koblenz - Beschluss vom 15.03.2006
9 WF 81/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1217
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 179/97

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 9 WF 81/06

DRsp Nr. 2008/23436

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Die Kosten eines Detektivs sind in einem Unterhaltsverfahren erstattungsfähig, wenn eine vernünftige Partei aufgrund eines bestimmten Verdachts berechtigten Grund hatte, einen Detektiv einzuschalten und die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei und der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes standen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht Kosten für die Einschaltung eines Detektivbüros in Höhe von insgesamt 6.625,39 EUR festgesetzt hat, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Kostenfestsetzung ist zu Recht erfolgt.