KG - Beschluss vom 09.08.2007
19 WF 132/07
Normen:
ZPO § 91;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1699
KGReport 2009, 558
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 5203/02

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

KG, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 19 WF 132/07

DRsp Nr. 2009/13829

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

1. Die Einschaltung einer Detektei ist daher nur dann im Sinne von § 91 ZPO erstattungsrechtlich als erforderlich anzusehen, wenn aus vernünftiger Sicht der Partei ein konkreter Anlass oder Verdacht besteht, es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung auf die Bestätigung der Verdachtsmomente durch nachvollziehbare Einzeltatsachen ankommen konnte und diese nur durch ein Detektivbüro sachgerecht ermittelt werden konnte. 2. Für eine Erforderlichkeit der Beauftragung einer Detektei im Sinne von § 91 ZPO spricht eine Vermutung, wenn die Ermittlungen des Prozessausgang beeinflusst haben

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. Mai 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 20.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gegen die Beklagte sind Detektivkosten in der geltend gemachten Höhe festzusetzen. Diese Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Beklagten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozesskosten können auch Kosten für die Einschaltung eines Detektivs gehören (BGH MDR 2006, 776).