OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2015
6 WF 83/14
Normen:
ZPO §§ 91 Abs.1, 104;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 742
FuR 2015, 613
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 966/11

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen 6 WF 83/14

DRsp Nr. 2015/6147

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Detektivkosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu einem Unterhaltsprozess erstattungsfähig sein können.

1. Detektivkosten sind zu erstatten, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Ermittlungsergebnisse letztendlich nicht Grundlage der Entscheidung des Gerichts geworden sind. Denn die Beeinflussung des Prozessausgangs ist nicht Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit. 2. Eine Erstattung der Kosten kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als sie sich in vernünftigen Grenzen halten und die Ermittlungen nicht hätten einfacher oder billiger erfolgen können. Daher ist die Erstattung von Reisekosten, Spesen und Hotelübernachtungen eines nicht am Wohnort ansässigen Detektivs ausgeschlossen, da eine Detektei hätte beauftragt werden können, die im Umkreis der betroffenen Person ansässig ist. 3. Ebenso scheidet die Erstattung eines Grundhonorars und zusätzlicher Ermittlungspauschalen aus, da das Honorar ausschließlich auf Stundenbasis zu berechnen ist.

Tenor