OLG Koblenz - Beschluss vom 27.11.2007
13 WF 955/07
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 2b § 123 § 126 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 805
MDR 2008, 172
OLGReport-Koblenz 2008, 366
Rpfleger 2008, 144
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 348/06

Erstattungspflicht hinsichtlich Prozesskosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 13 WF 955/07

DRsp Nr. 2008/23727

Erstattungspflicht hinsichtlich Prozesskosten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Der Geltendmachung des gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Prozessgegner steht nicht entgegen, dass diesem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. «

Normenkette:

RVG § 59 Abs. 1 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 2b § 123 § 126 ;

Gründe:

I. Gegenstand des vorliegenden Prozessverfahrens war das Abänderungsbegehren des Klägers, mit welchem er die Abänderung eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.9.2005 dahin erstrebte, dass er ab August 2006 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr verpflichtet ist. Für das Verfahren erster Instanz war beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden.