I. Gegenstand des vorliegenden Prozessverfahrens war das Abänderungsbegehren des Klägers, mit welchem er die Abänderung eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.9.2005 dahin erstrebte, dass er ab August 2006 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr verpflichtet ist. Für das Verfahren erster Instanz war beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
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