OVG Sachsen - Beschluss vom 20.03.2015
2 D 111/14.NC
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1620 Abs. 2; SGB XII § 90;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1813
FuR 2015, 742
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 245/14

Erstausbildung zum Rettungsassistenten und anschließender Arbeit in dem Beruf als Ausschlussgrund für einen Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern für eine Klage auf Hochschulzulassung; Vorrang des Prozesskostenvorschusses gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 2 D 111/14.NC

DRsp Nr. 2015/16790

Erstausbildung zum Rettungsassistenten und anschließender Arbeit in dem Beruf als Ausschlussgrund für einen Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern für eine Klage auf Hochschulzulassung; Vorrang des Prozesskostenvorschusses gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Erstausbildung zum und Arbeit als Rettungsassistenten als Ausschlussgrund für einen Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern für eine Klage auf Hochschulzulassung Orientierungssätze: 1. Eine abgeschlossene Erstausbildung zum Rettungsassistenten und das nachfolgende Arbeiten in diesem Beruf steht dem Grunde nach einem Anspruch eines Medizinstudiumbewerbers auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern nicht entgegen. 2. Dieser private, aus § 1360a Abs 4, § 1610 Abs 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2014 - NC 15 L 245/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1620 Abs. 2; SGB XII § 90;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich durch Erledigung beendete hochschulzulassungsrechtliche Eilverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.