OLG Brandenburg - Urteil vom 13.11.2007
10 UF 161/07
Normen:
ZPO § 530 ; ZPO § 531 ; ZPO § 615 ; BGB § 1314 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1317 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 225/06

Erstmaliges Bestreiten eines Eheanfechtungsgrundes in der Berufungsinstanz

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 161/07

DRsp Nr. 2007/22223

Erstmaliges Bestreiten eines Eheanfechtungsgrundes in der Berufungsinstanz

1. Die §§ 530, 531 ZPO kommen im Berufungsverfahren von Ehesachen nicht zur Anwendung. Im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel können nur nach Maßgabe von § 615 ZPO zurückgewiesen werden. Das erstmalige Bestreiten eines Eheanfechtungsgrundes im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn für den Anfechtungsgrund kein Beweis angeboten wurde und wegen der Entbehrlichkeit eines neuen Verhandlungstermines bereits keine Verzögerung eintritt. 2. Die Einhaltung der Eheanfechtungsfrist von einem Jahr gemäß § 1317 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu beachten.

Normenkette:

ZPO § 530 ; ZPO § 531 ; ZPO § 615 ; BGB § 1314 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1317 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Aufhebung seiner Ehe. Hilfsweise stellt er Scheidungsantrag.

Der in 10/1940 geborene Antragsteller und die in 1/1945 geborene Antragsgegnerin, die bis zur "Wende" im Gebiet der ehemaligen DDR lebten, haben in 5/1990 geheiratet. Sie leben getrennt. Für beide ist es die zweite Ehe.