BGH - Beschluss vom 14.12.2016
XII ZB 345/16
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
BGHZ 213, 168
FamRZ 2017, 378
FuR 2017, 206
MDR 2017, 524
NJW 2017, 1239
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 106/16
OLG Stuttgart, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 74/16

Erstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß § 1686 BGB auf einen auf Umgangskontakte beschränkten Elternteil

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 345/16

DRsp Nr. 2017/1157

Erstreckung des Auskunftsanspruchs gemäß § 1686 BGB auf einen auf Umgangskontakte beschränkten Elternteil

a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt).c) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.d) Zum Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann.

Tenor

Der Beschluss des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2016 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

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