Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Klägers (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint.
Der Kläger hat am 29. September 2006 Klage gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehlt indes eine hinreichende Erfolgsaussicht.
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